Webradio, Videoportal, Tauschmöglichkeit
Die Lieblingssongs im Webradio, die spannenden Bilder der aktuellen Sportereignisse, die Wiederholung eines Hollywood-Klassikers. Im Internet finden Sie all das und können es per "Webstream" verfolgen.
Nicht selten folgt dem (Film-)Genuss jedoch ein Anwaltsschreiben, das zur Zahlung von Nutzungsentgelt, Abgabe einer Unterlassungserklärung und nicht unerheblichen Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Wie kann das sein?
Was ist Streaming?
Streaming Media meint die gleichzeitige Übertragung und Wiedergabe von Video- und Audiodaten über ein Netzwerk. Dabei bezeichnet man die Datenübertragung als Streaming. Die Programme heißen (Live)Stream - aber je nach Art der Daten auch Web-Radio oder Web-TV.
Technisch brauchen Sie zum Lesen der Dateien eine besondere Software. Diese können Sie auf seinem PC installieren. Dann handelt es sich um Wiedergabeprogramme. Diese öffnen sich automatisch, wenn sie Streaming Media Dateien erkennen. Im allgemeinen Sprachgebrauch nennt man sie auch "Player". Oder ein externer Streaming Server sendet die Streaming Media Dateien, zum Beispiel innerhalb eines Netzwerkes.
Als Nutzer können Sie sogenannte "Livestreamings" nutzen, also das Konzert oder das Fußballspiel mit in Echtzeit übertragenen Inhalten an Ihrem PC verfolgen. Möglich ist es aber auch, erst später auf das gewünschte Programm zurückzugreifen (On Demand). Dann können Sie das Programm auch anhalten, vorspulen usw.
Gut zu wissen
Im Gegensatz zum Download wird auf dem PC keine - dauerhafte - Kopie der gestreamten Datei angelegt.
Manchmal hat die Nutzung eines Streamingangebotes aber auch ein rechtliches Nachspiel.
Beispiel:
Countryfan Gunter hat sich auf einer Internet-Tauschbörse eine Streaming-Datei seines Lieblingsinterpreten runtergeladen und angehört. Einige Wochen später erhält er ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese fordert ihn sowohl auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben als auch für die Nutzung zu zahlen. Außerdem stellt die Kanzlei nicht unerhebliche Anwaltskosten in Rechnung.
Was ist hier passiert?
Urheberrecht
An jedem Musikstück, Film, Foto aber auch an Kunstwerken oder Modeschöpfungen bestehen Urheberrechte. Diese schützen den geistigen Schöpfer der Werke. Möchte ein anderer als der Inhaber des Urheberrechtes dieses Werk nutzen, zum Beispiel sich einen Song anhören, darf er dies nicht ohne Zustimmung des Urhebers machen. Insbesondere ist das Fertigen von Kopien nicht erlaubt.
Wer geschützte Werke unbefugt nutzt, verstößt gegen das Urheberrecht. Dann können Abmahnungen, Schadensersatzforderungen (Nutzungsentgelt) und Anwaltsschreiben mit Kostenforderungen die Folge sein.
Rechtlich äußerst umstritten ist, ob das Streamen von Video- oder Audiodateien bereits unter den geschützten Bereich des Urheberrechtes fällt. Dazu müsste das Streamen eine Speicherung auf dem eigenen PC voraussetzen. Und dies könnte zumindest teilweise der Fall sein. Denn zur Beschleunigung des Streams kommt es zu (Teil)Speicherungen. Diese werden aber nach dem Abspielen wieder gelöscht, so dass keine Kopie auf dem PC des Nutzers verbleibt.
Was ist bei einer Abmahnung zu tun?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und mit Schadenersatzforderungen und hohen Anwaltskosten konfrontiert sind, ist der Gang zum Rechtswalt meist unerlässlich. Ihr Rechtsanwalt wird die Forderung der Gegenseite prüfen und das weitere geeignete Vorgehen mit Ihnen besprechen.