Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
> Download im App Store > Download im Android Market
Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Probleme nach Reiseantritt".
Sie müssen dem Reiseveranstalter zunächst die Chance zur Abhilfe des Mangels geben.
Ihr Vertragspartner, also allein Ihr Reiseveranstalter.
Eine bestimmt Form ist nicht vorgesehen, aber schon aus beweisrechtlichen Gründen ist es empfehlenswert, die Mängelanzeige schriftlich vorzulegen.
So schnell wie möglich, um die Gewährleistungsansprüche nicht zu gefährden.
Wenn zwischen erforderlichem Aufwand und angestrebtem Ergebnis ein auffälliges Missverhältnis besteht, kann die Abhilfe auch verweigert werden.
Zur Mängelbeseitigung müssen Sie ihm auch eine angemessene Frist einräumen.
Das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, also nach der Bedeutung des Mangels und der Dauer des Urlaubs.
Wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe bereits endgültig abgelehnt hat oder Umstände unverzügliches Eingreifen erforderlich machen, kann auf eine Fristsetzung verzichtet werden.
Die Beweispflicht trifft in diesen Fällen den Reisenden, der durch Fotos, Video-Aufnahmen und Zeugenaussagen unbedingt Beweise sichern sollte.
Die Aufwendungen, die durch die Selbstabhilfe entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu ersetzen.
Wenn der Mangel dem Reiseveranstalter vor Antritt der Reise bekannt war, die örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder Abhilfe nicht möglich ist, ist die Mängelmeldung entbehrlich.
Wenn er den Reisenden nicht auf das Erfordernis einer Mängelanzeige hingewiesen hat, kann er sich auch nicht auf die fehlende Information durch den Reisenden berufen. Die Informationspflicht des Reiseveranstalters zwingt ihn, den Reisenden auf das Erfordernis einer Mängelanzeige hinzuweisen.
Im Prozessfall entscheiden das die Gerichte individuell. Als Orientierungshilfe dient dabei die so genannte Frankfurter Tabelle.
Für eine Kündigung werden an die Erheblichkeit des Reisemangels verschärfte Ansprüche gestellt. Erforderlich ist nämlich, dass der Mangel eine Minderung von mindestens 20% rechtfertigen würde. Manche Gerichte verlangen sogar einen Minderungsanspruch von 50%.
Der Reiseveranstalter muss für den Rücktransport des Reisenden sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war).
Durch die Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Lesen Sie mehr zur Kündigung wegen Reisemangels
Der Reiseveranstalter kann eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen. Der Reisende kann allerdings einwenden, dass der Transport zum Urlaubsort wertlos ist, wenn eine mängelfreie Unterkunft dort nicht vorhanden ist.
Kündigung und Minderung lassen sich nicht gleichzeitig geltend machen. Der Reisende muss sich für einen der beiden Gewährleistungsansprüche entscheiden.
0800 3746-555 gebührenfrei